Schulpflicht

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Lernen ist wie rudern gegen den Strom. Hört man damit auf, treibt man zurück.

Schulpflicht

Schulpflichtüberwachung

In Nordrhein-Westfalen sind Jugendliche in der Regel bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie Ihr 18. Lebensjahr vollenden, schulpflichtig.

Hierbei wird zwischen der Vollzeitschulpflicht in der Primarstufe und Sekundarstufe I einerseits und der Teilzeitschulpflicht in der Sekundarstufe II andererseits unterschieden. Die gesetzliche Grundlage hierzu bieten die §§34 – 41 des Schulgesetztes NRW.

Vollzeitschulpflicht in der Primarstufe und Sekundarstufe I

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September ihr sechstes Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres (§ 35 Schulgesetz NRW).

Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre. Sie wird durch den Besuch einer Grundschule (Primarstufe) und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (Hauptschule, Realschule oder Gesamtschule) erfüllt. Am Gymnasium endet die Schulpflicht bereits nach neun Schulbesuchsjahren, da die Sekundarstufe I das Gymnasium bis Klasse 9 umfasst.

Eltern haben die gesetzliche Verpflichtung, Ihr Kind bei einer Schule an und ab zu melden und sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Aber auch Schülerinnen und Schüler haben die eigenverantwortliche Pflicht regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.

Bußgeld

Schüler/innen und Eltern, die diesen Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig.

Diese Ordnungswidrigkeiten können gegenüber Eltern und Schülerinnen oder Schülern (wenn die Schülerin oder der Schüler das 14. Lebensjahr vollendet hat), mit einer Geldbuße geahndet werden.

Schülerinnen und Schülern, denen es nicht möglich ist, die Geldbuße zu bezahlen, haben die Möglichkeit ersatzweise Sozialstunden zu leisten. Diese müssen schriftlich beim Schulamt beantragt und von einem Gericht festgesetzt werden.

Für Fragen steht Ihnen Frau Petra Peters (Tel.: 02151 86 25 79) zur Verfügung.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Schulministeriums: www.schulministerium.nrw.de

Schulamt für die Stadt Krefeld

Behnisch Haus Eingang C
Petersstraße 118
47798 Krefeld

Telefon: 02151 862520
Telefax: 02151 862595
E-Mail: schulamt@krefeld.de

 

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag – Freitag: 8:30 Uhr – 12:30 Uhr
Montag – Mittwoch: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr – 17:30 Uhr

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